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in der Fassung vom 26. Januar 1991, geändert am 17.10.2003
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Pomologen-Verein e.V”., abgekürzt “PV”. Das Logo ist der Apfel, die Farben sind schwarz und grün. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode
eingetragen. Sitz des Vereins ist Eydelstedt.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege, des Umweltschutzes und des Naturerhalts zur Bewahrung der Kulturlandschaft mit einer artenreichen
Tier- und Pflanzenwelt und des menschlichen Wohlbefindens. Dies geschieht insbesondere durch
- Sammlung und Erhaltung alter Obstsorten
- Bemühen um die Sortenkunde (Pomologie) zur Bestimmung und Beschreibung von Obstsorten und ihrer Geschichte
- Unterstützung des Obstbaus, insbesondere des landschaftsprägenden Streuobstes und des Liebhaber-Obstbaus.
§ 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft Der Verein umfasst a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr c) Ehrenmitglieder d) Vereine und Institutionen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Pomologie oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen 3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
a) wegen vereinschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anzurufen. b) wenn Beiträge für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Bezahlung nicht
innerhalb einer Frist von 28 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Bei Austritt und Ausschluss verbleiben bereits gezahlte Beiträge beim Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Vereine und
Institutionen haben jeweils eine Stimme. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
sonstige Leistungen im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Vereinsmittel Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1.die Mitgliederversammlung 2.der Vorstand. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden,
der/dem Schriftführer/In der/dem Kassenwart/In 3. der Beirat. Er besteht. je einem Vertreter / einer Vertreterin je Landesverband 4.Landesverbände und Regionalgruppen
§ 9 Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich drei Wochen vorher einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand
eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenwartes Entlastung des gesamten Vorstandes
Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Wahl der KassenprüferInnen. Die KassenprüferInnen dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den KassenprüferInnen jeweils eine/r ausscheiden muss.
Änderung der Satzung Entscheidungen über die Geschäftsordnung, darin enthalten die Finanzordnung Entscheidung über die eingereichten Anträge Entscheidung über Ausschlussverfahren nach § 4,3a
Ernennung von Ehrenmitgliedern Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Vorstand und Beirat können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist
§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder eine(n) der stellvertretende(n) Vorsitzende(n), vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, bei Bedarf auch fernmündlich oder elektronisch, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§.11 Beirat Der Beirat berät den Vorstand. Länderangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit des jeweiligen Mehrheitsbeschlusses von Vorstand und Beirat.
Der Beirat beschließt mit Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§12 Landesgruppen und Regionalgruppen
Logo Die Landesgruppen und Regionalgruppen tragen den Titel des Pomologen-Verein. Dieser ist zumindest als Untertitel zusammen mit dem PV-Logo zu führen.
Einrichtung und Änderung Der Pomologen-Verein untergliedert sich in Landesgruppen, die dem Gebiet eines oder mehrerer
Bundesländer entsprechen. Innerhalb einer Landesgruppe können Regionalgruppen eingerichtet werden. Über die Gliederung der Landesgruppen entscheidet der Vorstand und der Beirat.
Die Regionalgruppen werden gegenüber dem Pomologen-Verein durch die jeweiligen Landesgruppen vertreten.
Mitgliedschaft Für die Zugehörigkeit zu Landesgruppen und Regionalgruppen ist der Hauptwohnsitz des Mitgliedes
maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung.
Mitgliederversammlungen Die Landesgruppen führen jährlich eine Mitgliederversammlung durch, auf der über eigenen
Angelegenheiten beschlossen wird, insbesondere über Wahlen, Finanzen, und Satzungsfragen. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VertreterIn und eine/n StellvertreterIn für den Beirat sowie
eine/n KassenführerIn für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt die Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters und einer Stellvertreterin/eines
Stellvertreters für den Beirat nicht zustande, ist der Vorstand berechtigt, VertreterIn und StellvertreterIn zu benennen, bis ein Nachfolger gewählt ist. Es ist eine Niederschrift anzufertigen
und dem Vorstand vorzulegen. Mitglieder des Vorstandes aus anderen Landesgruppen können als nicht stimmberechtigte Gäste an der Mitgliederversammlung der Untergliederung teilnehmen.
Finanzen Die Mitgliedsbeiträge gehen an den Pomologen-Verein. Die Landesgruppen erhalten vom Pomologen-Verein anteilig Zuwendungen in einer von der Mitgliederversammlung des Pomologen-Verein
festzusetzenden Höhe. Landesgruppen verfügen selbständig und ausschließlich über ihre Zuwendungen, Vermögen und Spenden.
Aufgabenteilung Soweit nicht in dieser Satzung Aufgaben und Entscheidungen den Organen des Pomologen-Verein
vorbehalten sind, regeln die Landesgruppen ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Auf Landesebene wird der Pomologen-Verein im Einverständnis mit der zuständigen Landesgruppe tätig
. Auf Bundesebene werden Landesgruppen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes tätig. Über grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesgruppen mit Organisationen der
Nachbarstaaten ist der Vorstand zu verständigen.
Anerkennung Liegen bei einer Landesgruppe schwerwiegende Verstöße gegen diese Satzung vor, können Vorstand und Beirat nach Anhörung der betroffenen Landesgruppe mit einem gemeinsamen
Mehrheitsbeschluss die Anerkennung wiederrufen. Der Vorstand hat in diesem Fall das Recht und die Pflicht, eine außerordentliche MV der Landesgruppe einzuberufen und dort seinen Beschluss zu begründen
§ 13 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit drei viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, soweit diese auf Beanstandungen von Aufsichtsbehörden (Gericht, Finanzamt) beruhen. Sie sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Haftung Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen die den durch Vorstand, Geschäftsordnung und Beschlüsse der MV gesetzten Rahmen nicht überschreiten.
§ 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen. einem gemeinnützigen Verband ähnlicher Zielsetzung zu, den die MV auswählt.
Für den Fall der Liquidation sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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