Das Land Baden-Württemberg hat einen Entwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetztes zur Stärkung der Biodiversität vorgelegt, das u. a. eine Regelung bzgl. des Umgangs mit Streuobstbeständen beinhaltet.
Hierzu nimmt der Pomologen-Verein wie folgt Stellung:
Der Vorstand des Pomologen-Vereins begrüßt ausdrücklich die Unterschutzstellung von Streuobst über den geplanten § 33a. Es ist fünf vor, eher fünf nach 12 für diesen Schritt. Allein das reicht jedoch nicht zum Erhalt dieser Kulturform. Allgemein scheint vergessen,
- dass Streuobstwiesen regelmäßige Pflegeschnitte von ausgebildeten Fachkräften (früher Baumwarte) benötigen, um vital zu bleiben
- dass Nachpflanzungen mit vielfältigen Arten, alten angepassten, auch regionalen seltenen Sorten unabdingbar sind für den Erhalt dieser Kulturform
(Förderung nur bei Pflanzung von Hochstämmen) - dass die naturverträgliche Pflege der Wiesen eine höhere Aufmerksamkeit genießen sollte als bislang, denn die für Streuobstwiesen typische Artenvielfalt geht mit unsachgemäßer Pflege schnell verloren
- dass Vermarktung essentiell zum Erhalt beiträgt und – um Wettbewerbsnachteile auszugleichen – gefördert werden sollte (Erhalt durch Nutzung)
Weitere als Streuobst definierte Flächen bzw. Obstbäume finden leider keine Berücksichtigung in dem Gesetzesentwurf:
- Streuobstbestände sind auch unter 1500 m² Hotspots der Natur, deshalb sollten bereits kleinere Bestände ab 1000 m² oder kleiner geschützt werden.
- Alleinstehende großkronige Obsthochstämme gelten ebenso wie Obstalleen als Streuobst. Auch diese sollten einen Schutz erhalten.
Zum Begriff Streuobst:
Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60 m bzw. 1,80 m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996–2018).
Eine Aufweichung und neue Definition des Begriffes Streuobst auf eine Stammhöhe ab 1,40 m im Rahmen dieses Gesetzes ist zu kurz gegriffen und nicht sinnvoll.
Auch wenn die Stammhöhe von (insbesondere älteren) Hochstämmen regional etwas unterschiedlich sein mag, so sollte man doch bundesweit eine Mindesthöhe von 1,60 m ansetzen. Geringere Stammhöhen lassen praktisch keine für Streuobstbestände elementar wichtige Unternutzung zu. Für Neuanpflanzungen sollte sogar eine Mindeststammhöhe von 1,80 m verbindlich sein.
Wir bitten daher die Gesetzestextbegründung für den § 33a dahingehend zu ändern:
„Hochstamm-Obstbäume besitzen eine Mindeststammhöhe von 160 cm“.
Eine Online-Kommentierung zu dem Gesetzesentwurf ist für jeden über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg bis zum 28. April 2020 möglich.