Neue Regelung im Umgang mit Streuobst­beständen

20.04.2020

Das Land Baden-Württemberg hat einen Entwurf zur Änderung des Natur­schutz­gesetzes und des Land­wirtschafts- und Landes­kultur­gesetztes zur Stärkung der Bio­diversität vorgelegt, das u. a. eine Regelung bzgl. des Umgangs mit Streuobst­beständen beinhaltet.

Hierzu nimmt der Pomologen-Verein wie folgt Stellung:

Der Vorstand des Pomologen-Vereins begrüßt ausdrücklich die Unter­schutz­stellung von Streu­obst über den geplanten § 33a. Es ist fünf vor, eher fünf nach 12 für diesen Schritt. Allein das reicht jedoch nicht zum Erhalt dieser Kultur­form. Allgemein scheint vergessen,

  1. dass Streuobst­wiesen regelmäßige Pflege­schnitte von ausge­bildeten Fach­kräften (früher Baum­warte) benötigen, um vital zu bleiben
  2. dass Nach­pflanzungen mit viel­fältigen Arten, alten ange­passten, auch regionalen seltenen Sorten unab­dingbar sind für den Erhalt dieser Kultur­form
    (Förderung nur bei Pflanzung von Hoch­stämmen)
  3. dass die natur­verträgliche Pflege der Wiesen eine höhere Aufmerksam­keit genießen sollte als bislang, denn die für Streuobst­wiesen typische Arten­vielfalt geht mit unsach­gemäßer Pflege schnell verloren
  4. dass Vermarktung essentiell zum Erhalt beiträgt und – um Wettbewerbs­nachteile auszugleichen – gefördert werden sollte (Erhalt durch Nutzung)

Weitere als Streuobst definierte Flächen bzw. Obst­bäume finden leider keine Berück­sichtigung in dem Gesetzes­entwurf:

  • Streuobst­bestände sind auch unter 1500 m² Hotspots der Natur, deshalb sollten bereits kleinere Bestände ab 1000 m² oder kleiner geschützt werden.
  • Allein­stehende groß­kronige Obst­hoch­stämme gelten ebenso wie Obst­alleen als Streuobst. Auch diese sollten einen Schutz erhalten.

Zum Begriff Streuobst:

Streuobst hat eine lange Tradition als Hoch­stamm­obstbau. Für den Hoch­stamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stamm­höhe ab 1,60 m bzw. 1,80 m fes­tgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess Verwaltungs­gerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundes­weite Streuobst­­aufpreis­­vermarkter-Treffen von 1996–2018).

Eine Aufweichung und neue Definition des Begriffes Streuobst auf eine Stamm­höhe ab 1,40 m im Rahmen dieses Gesetzes ist zu kurz gegriffen und nicht sinnvoll.

Auch wenn die Stamm­höhe von (insbesondere älteren) Hoch­stämmen regional etwas unter­schiedlich sein mag, so sollte man doch bundes­weit eine Mindest­höhe von 1,60 m ansetzen. Geringere Stamm­höhen lassen praktisch keine für Streuobs­tbestände elementar wichtige Unter­nutzung zu. Für Neuan­pflanzungen sollte sogar eine Mindest­stammhöhe von 1,80 m verbindlich sein.

Wir bitten daher die Gesetzes­text­begründung für den § 33a dahin­gehend zu ändern:

„Hochstamm-Obstbäume besitzen eine Mindest­stamm­höhe von 160 cm“.

Eine Online-Kommentierung zu dem Gesetzes­entwurf ist für jeden über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg bis zum 28. April 2020 möglich.