Eilig !
Die Unterzeichnenden fordern das Land Baden-Württemberg auf, den Schutz von Streuobstbeständen im Sinne von Landwirtschaft, Naturschutz und Bewirtschaftern umzusetzen:
In der Gesetzestextbegründung zum Naturschutzgesetz § 33a „Streuobstbestände“ soll stehen:
„Hochstämmige Obstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.“